Hauptstadt
Paris
Bevölkerung
65,6 Millionen
Sprache
Französisch
Zeitzone
UTC +1
Arbeitswoche
35 Stunden
Lohnnebenkosten
circa 45%
Währung
Euro (EUR)
Gehaltsabrechnung
monatlich
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Der französische Arbeitsmarkt stellt ausländischen Arbeitgebern einen vielversprechenden Bewerberpool in Aussicht: Frankreich ist für sein hohes Bildungsniveau bekannt und der Anteil an Hochschulabsolventen in den Naturwissenschaften ist höher als in jedem anderen Land Europas. Zwar sind die Beschäftigungskosten in Frankreich relativ hoch und das französische Arbeitsrecht ziemlich komplex, aber mit einer maßgeschneiderten Employer of Record Lösung gibt es für Ihr Unternehmen keinen Grund, nicht die besten Talente in Frankreich einzustellen.
Beim Anwerben neuer Mitarbeiter in Frankreich gilt es vor allem zu beachten, dass der entsprechende Arbeitsvertrag auf Französisch verfasst sein muss – selbst dann, wenn der zukünftige Mitarbeiter kein Französisch spricht. Informationen über Vergütungen und Gehalt sollten außerdem in Euro angegeben werden.
Die französische Gesetzgebung unterscheidet zwei Arten von Arbeitsverträgen: sogenannte CDI (Contrat à durée indéterminée), die französische Version eines unbefristeten Vertrags, und CDD (Contrat à durée déterminée), das Äquivalent eines befristeten Arbeitsvertrags, für welche in der Regel eine maximale Dauer von 18 Monaten gilt – jedoch verlängerbar um weitere 18 Monate.
Zu den verpflichtenden Informationen im Arbeitsvertrag zählen Details zu Gehalt, Arbeitnehmeransprüchen (Urlaubsanspruch etc.) und Kündigungsbedingungen. In jedem Fall sollten Unternehmen beim Aufsetzen des Arbeitsvertrags sicherstellen, geltende Tarifverträge zu beachten. Gewerkschaften spielen in Frankreich nach wie vor eine wichtige Rolle und die große Anzahl der bestehenden Tarifverträge können die geltenden Arbeitsbedingungen teilweise recht undurchsichtig und komplex erscheinen lassen.
Nach der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über zusätzliche Beschäftigungsbedingungen wie die Dauer der Probezeit, das Recht auf Weiterbildung und mehr zu informieren. Die wichtigsten Beschäftigungsbedingungen müssen dem Arbeitnehmer spätestens eine Woche nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden.
In Frankreich hängt die Länge der Probezeit von der Position des Mitarbeiters ab. Während die Standard-Probezeit für Techniker und Vorgesetzte der mittleren Führungsebene drei Monate beträgt, kann sie sich bei Führungspositionen auf bis zu vier Monate verlängern. Für nicht leitende Angestellte gilt in der Regel eine zweimonatige Probezeit.
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Anders als in anderen europäischen Ländern umfasst eine Standard-Arbeitswoche in Frankreich nur 35 Stunden. Alles, was jenseits der 35 Stunden an Arbeit geleistet wird, zählt in der Regel als Überstunden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist gesetzlich auf 48 Stunden beschränkt. Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei zehn Stunden.
Sofern nicht anders geregelt, beträgt der Überstundenzuschlag in Frankreich 25 Prozent. Für jede Stunde, die über die festgelegte 43-Stunden-Grenze hinaus gearbeitet wird, erhöht sich der Überstundenzuschlag auf 50 Prozent.
In Frankreich ist es üblich, Mitarbeiter einmal im Monat zu bezahlen. Obwohl die Zahlungstermine nicht gesetzlich festgelegt sind, erfolgt die Auszahlung der Löhne und Gehälter normalerweise zu Monatsende.
Im Januar 2023 stieg der nationale Mindestlohn in Frankreich auf 11,27 EUR pro Stunde, was bei einer 35-Stunden-Woche einem Monatsgehalt von 1.709,28 EUR entspricht.
Selbst wenn Arbeitnehmer nur einen Tag wegen Krankheit oder Verletzung fehlen, müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Mitarbeiters ruht der Arbeitsvertrag, weswegen der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht zu Lohnfortzahlungen verpflichtet ist. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der französischen Sozialversicherung.
Das französische Arbeitsrecht sieht kein 13. Monatsgehalt vor. Es gibt jedoch Tarifverträge, die Unternehmen zur Zahlung eines jährlichen Bonus in Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts verpflichten.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten in Frankreich die folgenden Steuer- und Sozialversicherungssätze (Stand Februar 2023):
Arbeitgeber
25%
25% Körperschaftssteuer auf Umsätze unter 250 Millionen Euro
20% Umsatzsteuer (Standardsatz)
Arbeitnehmer
bis zu 45% *
Bis zu 10.777 EUR - 0%
10.777 EUR bis 27.478 EUR - 11%
27.478 EUR bis 78.570 EUR - 30%
78.570 EUR bis 168.994 EUR - 41%
Über 168.994 EUR - 45%
Arbeitgeber
etwa 45%
7,3% – 13,3% allgemeine Sozialversicherungen – Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.
3,45% – 5,25% Familienbeihilfekasse
8,55% Rentenversicherung (Einkommen bis 3.666 EUR) + zusätzlich 1,9% auf höhere Einkommen
4,2% Arbeitslosenversicherung und Lohngarantiefonds
4,72% – 14,75% zusätzlicher Beitrag zur Altersvorsorge
Beitragssätze zur Unfallversicherung variieren je nach Branche und Beschäftigung
Arbeitnehmer
etwa 23%
6.9% Rentenversicherung (Einkommen bis 3.666 EUR) + zusätzlich 0,4% auf jegliches Einkommen
9,7% allgemeiner Sozialversicherungsbeitrag (CSG) und Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS)
3,15% – 9,72% zusätzlicher Beitrag zur Altersvorsorge (3.666 EUR Grenze gilt auch hier)
* Weitere Informationen
Auf hohe Einkommen wird ein zusätzlicher Steuerzuschlag erhoben. Die Sätze und Einkommensgrenzen sind wie folgt festgelegt:
3 % auf den Teil des Einkommens, der 250.000 Euro für eine alleinstehende Person und 500.000 Euro für ein Ehepaar übersteigt
4 % auf den Teil des Einkommens, der 500.000 Euro für einen Alleinstehenden und 1 Million Euro für ein Ehepaar übersteigt
Bitte beachten Sie, dass die hier angegebenen Sozialabgaben nicht unbedingt die tatsächlichen Beschäftigungskosten widerspiegeln. Diese können je nach Arbeitsvertrag und aufgrund anderer Faktoren (z. B. 13. und 14. Gehalt, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Rückstellung für Abfindungen etc.) abweichen.
Unternehmen, die planen einen neuen Mitarbeiter in Frankreich einzustellen, sollten sich einer Sache vorab bewusst sein: Das Thema Arbeitnehmerschutz spielt in Frankreich eine zentrale Rolle und Arbeitnehmer genießen unter dem französischen Arbeitsrecht zahlreiche Privilegien, die im Folgenden aufgeführt sind.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern mindestens fünf Wochen (30 Tage) Urlaub im Jahr gewähren – grundsätzlich 2,5 Tage pro Monat, Samstage mit eingeschlossen. Einige Tarifverträge sehen zusätzliche Ruhetage für Mitarbeiter vor, deren Standard-Arbeitswoche 35 Stunden überschreitet.
In solchen Fällen müssen Arbeitnehmer unter Umständen zwischen einem und zwei zusätzlichen Arbeitstagen im Monat genehmigen. In der Regel ist es nicht möglich, unbenutzten Urlaub in die nächste Urlaubsperiode zu übertragen, die jeweils vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres reicht.
In Frankreich hängt die Dauer des Mutterschutzes von der Zahl der Kinder ab. Während eine Arbeitnehmerin, die Zwillinge erwartet, Anspruch auf 34 Wochen Mutterschutz hat, hat eine Frau, die nur ein Kind zur Welt bringt, das Recht auf 16 Wochen Mutterschutz – 28, wenn sie bereits zwei oder mehr Kinder hat.
Bei Drillings- und anderen Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschaftsurlaub auf 46 Wochen. Im Falle einer schwangerschaftsbedingten Krankheit erhält die Mutter sechs zusätzliche Wochen Mutterschutz.
Väter von neugeborenen Kindern dürfen sich nach der Geburt drei Tage Urlaub nehmen. Weitere 25 Tage Vaterschaftsurlaub können in den ersten sechs Monaten nach der Geburt beantragt werden. Insgesamt besteht also Anspruch auf 28 Tage Vaterschaftsurlaub. Während Mutterschutz und Vaterschaftsurlaub erhalten die Mitarbeiter Zahlungen von der französischen Sozialversicherung.
In Frankreich haben sowohl Mütter als auch Väter einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Allerdings müssen Eltern dieses Recht in Anspruch nehmen, bevor das Kind drei Jahre alt wird. Die allgemeine Regel ist, dass entweder Mutter oder Vater bis zu zwei Jahre Elternzeit nehmen können, während der andere Elternteil bis zu einem Jahr zwecks Betreuung des Kindes zuhause bleiben kann.
Während dieser Zeit müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht bezahlen, dürfen aber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auch die Möglichkeit geben, in Teilzeit zu arbeiten, wenn sie dies wünschen.
Zusätzlich zur Elternzeit, die für die ersten drei Jahre nach der Geburt – oder Adoption – gilt, können Eltern Sonderurlaub beantragen, wenn ihre Kinder krank sind. In der Regel beträgt dieser Zusatzurlaub drei bis fünf Tage, je nach Anzahl der Kinder und deren Alter. In besonderen Fällen, in denen die Krankheit des Kindes eine intensive Betreuung erfordert, sieht das französische Gesetz eine zusätzliche Freistellung von 310 Tagen vor, die über drei Jahre verteilt sind.
Neben einer einvernehmlichen Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Kündigung durch den Mitarbeiter sieht das französische Arbeitsrecht nur zwei triftige Gründe vor, auf deren Basis Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden können:
wirtschaftliche Kündigung, z. B. Stellenabbau aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
personenbezogene Kündigung, z. B. bei dauerhaft mangelhafter Arbeitsleistung eines Mitarbeiters
Kündigungsfrist und Abfindungshöhe variieren in Abhängigkeit davon, ob sich der Mitarbeiter noch in der Probezeit befindet oder nicht. Ist dies der Fall, kann die Kündigungsfrist irgendwo zwischen einem Tag und einem Monat liegen. Außerdem besteht in diesem Fall keinerlei Anspruch auf Abfindung.
Bei der Entlassung eines Arbeitnehmers, dessen Probezeit bereits beendet ist, muss der Arbeitgeber die folgende Kündigungsfristen einhalten:
ein Monat für nicht leitende Angestellte mit einer Betriebszugehörigkeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren
zwei Monate für nicht leitende Angestellte mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei Jahren
standardmäßig drei Monate für leitende Angestellte
Für befristete Verträge besteht keine Kündigungsfrist. Stattdessen muss der Arbeitgeber den entlassenen Arbeitnehmer für die Restlaufzeit des Vertrages bezahlen.
Die Abfindung für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr wird wie folgt berechnet:
25% des Monatslohns des Arbeitnehmers für jedes Arbeitsjahr – bis zu zehn Jahren
ein Drittel des Monatslohns des Arbeitnehmers für jedes weitere Jahr
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